Gestern noch aktiv und voller Lebensfreude, und jetzt auf einmal pflegebedürftig. Ein Schicksal, dass nicht nur ältere Menschen treffen kann, sondern jeden von uns. Ein Unfall, ein Schlaganfall, eine plötzliche Krankheit - und schon ist alles anders. Mit der Caritas an Ihrer Seite meistern Sie auch diese neue Situation. Sie hilft, Antworten auf alle Fragen zu finden, die Sie jetzt bedrängen.
Auf diese Frage gibt der Gesetzgeber eine klare Antwort. Personen gelten als pflegebedürftig, wenn sie auf Dauer bzw. für mindestens sechs Monateim besonderen Maße Hilfe durch Andere benötigen, weil sie durch körperliche, geistige, psychische oder gesundheitliche Beeinträchtigungen ihren Alltag nicht mehr selbstständig bewältigen können. Die Bewertung der Selbstständigkeit erfolgt auf Grundlage der folgenden Module:
Mobilität – Selbstständiges Aufstehen und Zubettgehen, Gehen, Stehen, Treppensteigen, Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung
Kognitive und kommunikative Fähigkeiten – Erkennen von Personen, Erinnern an wesentliche Ereignisse, örtliche und zeitliche Orientierung, Entscheidungen treffen
Verhaltensweisen und psychische Problemlagen – Nächtliche Unruhe, Ängste, Antriebslosigkeit, selbstschädigendes Verhalten, verbale und körperliche Aggression
Selbstversorgung (im Alltag) – An- und Auskleiden,Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren, Darm- und Blasenentleerung, mundgerechte Zubereitung und Aufnahme der Nahrung
Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen – Medikation, Injektion, An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen, Wundversorgung, Arztbesuche
Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte – Gestaltung des Tagesablauf, Kontaktpflege zu Personen
Außerhäusliche Aktivitäten – Teilnahme an Veranstaltungen, Nutzung von öffentlichen
Verkehrsmitteln
Haushaltsführung – Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechsel und
Waschen der Wäsche und Kleidung, Beheizen der Wohnung
Die Ermittlung erfolgt durch das „Neue Begutachtungsassessment“ (NBA).
Aus den Ergebnissen (= Punkte) der ersten sechs Modulen ergibt sich der Pflegegrad. Insgesamt gibt es fünf Pflegegrade.
Pflegegrad 1 – geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit, Punkte: 12,5 unter 27
Pflegegrad 2 – erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit, Punkte: 27 unter 47,5
Pflegegrad 3 – schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit, Punkte: 47,5 unter 70
Pflegegrad 4 – schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit, Punkte: 70 unter 90
Pflegegrad 5 – schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung, Punkte: 90 und besondere Bedarfskonstellation
Unsere Caritas-Sozialstationen helfen Ihnen auch, Wege zu finden, die finanzielle Belastung zu mindern. Im gemeinsamen Gespräch überlegen wir, wie der ermittelte Bedarf gedeckt werden kann. In der Praxis heißt das: Unsere Pflegedienstleitung erstellt eine Kostenplanung, die Ihnen zeigt, welche Leistungen von Pflegekassen, Krankenkassen und gegebenenfalls Sozialämtern übernommen werden und welche Eigenanteile entstehen.
Menschliche Zuwendung und liebevolle Pflege sind eigentlich unbezahlbar. Aber wenn Pflegebedürftige von Angehörigen, Freunden, Nachbarn oder anderen nahestehenden Personen gepflegt werden, zahlt die gesetzliche Pflegeversicherung ein Pflegegeld. Der Bezieher (in der Regel die gepflegte Person) kann wählen, wie und für wen er dieses einsetzt. Es ist sinnvoll eine nahestehende Pflegeperson im Antrag einzusetzen. Wird dies versäumt, besteht lediglich ein Anspruch auf Pflegesachleistungen.
Höhe des Pflegegeldes
Pflegegrad 1 0 €
Pflegegrad 2 332 €
Pflegegrad 3 573 €
Pflegegrad 4 765 €
Pflegegrad 5 947 €
Angegeben sind die Pflegeleistungen pro Monat, gültig ab 2024. Weitere Informationen zu diesem umfangreichen Themenbereich bekommen Sie in unseren Sozialstationen.
Gerade wenn keine Hilfe aus dem Familien- oder Bekanntenkreis erbracht werden kann, ist für Betreuung gesorgt. Übernehmen Pflegekräfte eines ambulanten Pflegedienstes die Pflege, so ist dies eine Pflegesachleistung. Die Bezahlung der von der pflegebedürftigen Person angeforderten Leistungen bis zur monatlichen Maximalgrenze regeln ambulanter Pflegedienst und Pflegekasse direkt miteinander. Bei Privatversicherten rechnet der Versicherte direkt mit seiner Versicherung ab.
Höhe der Pflegesachleistung
Pflegegrad 1 0 €*
Pflegegrad 2 761 €
Pflegegrad 3 1.432 €
Pflegegrad 4 1.778 €
Pflegegrad 5 2.200 €
Angegeben sind die Pflegeleistungen pro Monat, gültig ab 2024. Weitere Informationen zu diesem umfangreichen Themenbereich bekommen Sie in unseren Sozialstationen. Genauso wie Informationen zur Härtefallregelung.
*Kein Anspruch, jedoch kann der Entlastungsbetrag von 125 Euro hierfür eingesetzt werden.
Die Angehörigen wollen sich gern kümmern, haben aber nicht die Zeit, die gesamte Pflege zu erbringen? Dann ist eine Kombination, bei der sich Pflegedienst und Angehörige ergänzen, die Ideallösung. Der Pflegebedürftige sieht regelmäßig seine Lieben und genießt gleichzeitig die fachkundige Versorgung durch die Pflegekräfte. In diesem Fall erhält er Pflegesachleistungen und Pflegegeld gleichzeitig, natürlich aufwandsbezogen aufgeteilt. Der prozentuale Anteil, der bei der Pflegesachleistung (gemessen am Höchstbetrag) bereits verbraucht wurde, wird beim Pflegegeld angerechnet.
Unterstützung bei der Einstufung
Beratungsbesuche für Pflegegeldempfänger